OR Art. 223 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 223 OR vom 2025

Art. 223 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 223 Kauf auf
Probe oder
auf Besicht I. Bedeutung

1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 223 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150029ForderungParteien; Gericht; Betrag; Klage; Recht; Beklagten; Schweiz; Streit; Beratungs; Beratungsvertrag; Phase; Schweizer; Vergütung; LugÜ; Zivil; Vertrag; Projekt; Verzug; Parteientschädigung; Handelsgericht; Zustellung; Zuständigkeit; Entscheid; Streitwert; Bezahlung; Schuldner; Sachverhalt; Höhe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016