Militärstrafgesetz (MStG) Art. 223
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 223 MStG vom 2025
Art. 223 Kompetenzkonflikte
1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden. (1)
2 Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen. (1)
3 Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 ([AS 2003 2133 ][2131]; [BBl 2001 4202]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.