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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 222 StPO vom 2024

Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 222 (1) Rechtsmittel

Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Person; Gericht; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Prozess; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht; Sachverhalt; Verfahrens
ZHUV140011Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen StrafvollzugVollzug; Recht; Entscheid; Gericht; Entlassung; Verfahren; Beschwerdeführers; Hauptverhandlung; Berufung; Protokoll; Bundesgericht; Beschluss; Verteidiger; Antrag; Rechtsverweigerung; Genugtuung; Gesuch; Eröffnung; Kammer; Bezirksgericht; Pfäffikon; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Obergericht; Gerichtsschreiberin; Anträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2023.00040-Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Verfahren; Recht; Wiederholungsgefahr; Staats; Staatsanwalt; Taten; Staatsanwaltschaft; Vergehen; Personen; Flucht; Untersuchung; Verteidigung; Polizei; Verbrechen; Sicherheit; Bundesgericht; Glarus; Untersuchungshaft; Beschwerde; Vorfall; Verfahren; Freiheitsstrafe
GLOG.2020.00036-Beschuldigte; Untersuchung; Staats; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Verfahren; Untersuchungshaft; Beschleunigung; Person; Beschleunigungsgebot; Untersuchungshandlung; Untersuchungshandlungen; Personen; Untersuchung; Verfahren; Verletzung; Obergericht; Verteidigung; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Verfahrens; Nebendelikte; Delikt; Zwangsmassnahmengericht; Beschleunigungsgebotes; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 IV 38 (7B_843/2023)
Regeste
 a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
147 IV 123 (1B_438/2020)
Regeste
Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).
Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Untersuchungs; Zwangsmassnahme; Nichtanordnung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Kantons; Vorinstanz; Aufhebung; Untersuchungsoder; Zwangsmassnahmengerichts; Entscheide; Nichtverlängerung; Verfahren; Urteil; Appenzell; Anordnung; Therapie; Alkoholabstinenz; Innerrhoden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.21, BP.2024.15Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage, Zürich2018
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage, Zürich2018