Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 222 StPO vom 2024
Art. 222 (1) Rechtsmittel
Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH150162 | Entlassung aus der Sicherheitshaft | Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Abgekürzte; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht |
ZH | UV140011 | Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug | Beschwerde; Richt; Beschwerdeführer; Vollzug; Vorzeitigen; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Schriftlich; Gericht; Entlassung; Verfahren; Beschwerdeführers; Amtlich; Mündlich; Hauptverhandlung; Amtliche; Begründet; Berufung; Protokoll; Begründete; Bundesgericht; Beschluss; Verteidiger; Antrag; Rechtsverweigerung; Genugtuung; Gesuch; Anlässlich; Entlassen; Fungsverfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 123 (1B_438/2020) | Regeste Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Untersuchungs; Zwangsmassnahme; Nichtanordnung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Kantons; Vorinstanz; Aufhebung; Untersuchungsoder; Beantragte; Zwangsmassnahmengerichts; Entscheide; Nichtanordnung; Nichtverlängerung; Verfahren; Urteil; Appenzell; Anordnung; Therapie; Kontrollierte; Alkoholabstinenz |
137 IV 230 (1B_232/2011) | Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahren; Kantons; Recht; Kantonsgericht; Vorsorglich; Schwyz; Person; Verfügung; Anordnung; Vorsorgliche; Unverzüglich; Haftentlassung; Kantonsgerichts; Verfahrens; Beschuldigte; Vorgehen; Beschuldigte; Urteil; Reichte; Massnahme; Standslos; Verfahrens |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich | 2013 |
MARKUS HUG | Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2010 |