StGB Art. 222 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 222 StGB vom 2024

Art. 222 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 222 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. (1)

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 222 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150510Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Beschuldigte; Privatkläger; Brand; Beschuldigten; Beweis; Berufung; Urteil; Privatklägers; Vorinstanz; Feuer; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Aussage; Einvernahme; Anschluss; Recht; Aussagen; Anschlussberufung; Scheune; Beweise; Gericht; Verfahren; Holzbeige; Verfahren; Verteidigung; Auskunftspersonen; Person; Zeuge; önnen
ZHSB160074fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Beschuldigte; Brand; Beschuldigten; Vorinstanz; Feuer; Material; Brandermittler; Aussage; Brands; Staatsanwaltschaft; Recht; Einvernahme; Isolation; Ausführungen; Brandermittlers; Zeuge; Privatkläger; Beruf; Berufung; Aussagen; Zeugen; Anklage; Sachverhalt; Isolationsplatte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.28-Brand; Bitumen; Beschuldigte; Privatberufungskläger; Feuer; Arbeit; Beschuldigten; Rauch; Vater; Monteur; Fassade; Monteure; Hitze; Privatberufungsklägers; Recht; Bitumenbahn; Firma; Flamme; Flachdach; Bitumenbahnen; Balkon; Beweis; Brandursache; Aufbordung
SOSTBER.2021.96-Beschuldigte; Brand; Beschuldigten; Arbeit; Bitumen; Recht; Feuer; Urteil; Ausführung; Holzkonstruktion; Beruf; Staat; Flachdach; Apos; Solothurn; Brandort; Urteils; Heissarbeiten; Gebäude; Bitumenbahn; Feuers; Feuersbrunst; Arbeitgeber; Baustelle; Bitumenbahnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 361 (6B_360/2016)Art. 222 Abs. 1 StGB; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz ging von einer gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung aus und verurteilte beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (E. 4.5). Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen (E. 4.9-4.11). äter; Rakete; Mittäter; Mittäterschaft; Feuer; Raketen; Vorinstanz; Gesamthandlung; Urteil; Erfolg; Beweis; Handlung; Brand; Bundesgericht; Feuerwerk; Recht; Feuersbrunst; Sachverhalt; Erstinstanz
115 II 264Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR. Frage der Abtretbarkeit des Befreiungsanspruchs des Versicherten. Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung über den Umfang der Gefahr (Art. 33 VVG). 1. Auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist, kann der Befreiungsanspruch des Versicherten gegenüber der Versicherung an den Geschädigten abgetreten werden (E. 3). 2. Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind, die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht hat (E. 5). Versicherung; Recht; Versicherungsvertrag; Haftpflicht; Forderung; Vertrag; Hausfriedensbruch; Abtretung; Geschädigte; Schaden; Urteil; Anspruch; Delikt; Befreiungsanspruch; MAURER; Berufung; Abtretbarkeit; Geschädigten; Schäden; Gebäude; Beklagten; Buchst; Recht; Vergehen; Versicherungsgesellschaft; Auslegung; Entscheid