Art. 222 Besondere Arten des Kaufes
nach Muster
1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 127 | Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). | Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Unternehmerin; Recht; Ingenieurvertrag; Vergütung; Widerrechtlichkeit; SIA-Norm; Besitz; Schutz; Verhalten; GAUCH; Untergegangene; Regress; Schlechterfüllung; Ingenieurvertrags; Zwischengeschoss; Werkes; Ingenieurfirma; Ersatz; Einsturz; Reine; BREHM; Schadens; Besteller |