SchKG Art. 221 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 221 SchKG vom 2024

Art. 221 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 221 Inventaraufnahme

1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.

2(1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 221 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210172Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; SchKG; Betreibung; Vermögens; Verfahren; Konkurseröffnung; Ehemann; Pfändung; Gläubiger; Vermögenswerte; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Urteil; Forderungen; Konto; Verfahren; Schuldnerin; Verlustscheine; Recht; Pfändungsvollzüge; Entscheid; Sinne; Krankenversicherung; Betreibungsverfahren; Auskunft; Handlung
ZHPS210173Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; SchKG; Konkurseröffnung; Verfahren; Betreibung; Gläubiger; Vermögens; Ehefrau; Pfändung; Vermögenswerte; Vorinstanz; Urteil; Konto; Schuldner; Forderung; Entscheid; Verfahren; Sinne; Handlungen; Beschwerdeführers; Recht; Forderungen; Versicherungsverhältnis; Obergericht; Bezirksgericht; Kostenbeteiligungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt
144 IV 52Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5). BankG; Konkurs; Urteil; Banken; Liquidation; FINMA; Urteile; Hinweisen; Recht; Bankengesetz; Insolvenz; Barkeitsbedingung; Dispositivziffer; Kredit; Bankenkonkurs; Misswirtschaft; Konkurseröffnung; Kapital; Überschuldung; Basler; Kommentar; Hinweisen;; Bewilligung; Gesellschaft; SchKG; Gläubiger; Bundesanwaltschaft; öglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten
B-4888/2010FinanzmarktaufsichtKonkurs; Vorinstanz; Gesell; Liquidation; Gesellschaft; Bundes; Fusion; Recht; Verfügung; Liegenschaft; Quot;; Urteil; Forderung; Forderungen; Bundesver; Untersuchung; Liquidator; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Liquidations; Gutachten; Interesse; Verwaltung; Frank

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.34Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Konkurs; FINMA; Verfahren; Beamte; Nichtanhandnahme; Recht; Apos;; Beamten; Nichtanhandnahmeverfügung; Veruntreuung; Aufwand; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Amtsmissbrauch; Basel; Verfahren; Untersuchung; Tatbestand; Höhe; Entschädigung; Vermögenswerte; Kommentar; Kanton; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998