MStG Art. 221 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 221 MStG vom 2025

Art. 221 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 221 Gerichtsbarkeit
bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 221 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSF-04-15die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, dieAngeklagte; Tankstelle; Waffe; Täter; Sturmgewehr; Kanton; Taten; Angeklagten; Waffen; Gericht; Kantons; Überfall; Staatsanwalt; Gefängnis; Kantonsgericht; Graubünden; Sinne; Raubüberfälle; Raubversuch; Kriegsmaterial; Vollzug; Opfer