ZPO Art. 220 - Einleitung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 220 ZPO vom 2025

Art. 220 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 220 Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung Einleitung

Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.


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Art. 220 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170179ForderungMieterin; Recht; Vertrag; Schaden; Mietvertrag; Mietobjekt; Übergabe; Geschäfts; Verzug; Beklagten; Interesse; Parteien; Rücktritt; Vertrags; Ersatz; Höhe; Handel; Schadenersatz; Abtretung; Schweizer; Schadens; Mietobjekts; Verzugs; Klage; Schuldnerin; Eröffnung; Verfügung; Frist
ZHHG180077MarkeMarke; Uhren; Recht; Marken; MSchG; Zweck; Zwecken; Beklagten; Klage; THOUVENIN; Markeninhaber; Vernichtung; Markeninhaberin; Konsument; Schweiz; BÜHLER; Frist; Handel; NOTH/BÜHLER/; Konsumenten; Handelsgericht; NOTH/BÜHLER/THOUVENIN; Klageansprüche; Gericht; Gesetzgeber; Rechtsbegehren; Kanton; Gebrauch; Botschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDG.2016.10 (AG.2016.549)Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12. April 2016Entscheid; Revision; Recht; Appellationsgericht; Bundesgericht; Verfügung; Gesuch; Klage; Zivilgericht; Gesuchsgegnerin; Appellationsgerichts; Gericht; Basel-Stadt; Revisionsverfahren; Zivilsachen; Revisionsgesuch; Tatsache; Parteien; Entscheids; Zivilgerichts; Tatsachen; Wiedererwägung; Verfahren; Zustellung; Betrag; Rechtsmittel; Dreiergericht; Berufung; Bewilligung
AGAGVE 2017 5656 Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPOAngesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO bleibt keinRaum für einen konkludenten Verzicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 in Verbindung mit Art. 198ZPO) in dem Sinne, dass sich die beklagte Partei einer direkten Klageeinreichung... Klage; Klagebewilligung; Schweizerische; Verzicht; Zivilprozessordnung; Zivilprozessrecht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Schlichtungsversuch; Leuenberger; Schweizerischen; ZPO-Komm; Schlich-; Gallen; Basel; Wortlauts; Schlichtungs-; Schlichtungsbehörde; Parteien; Gericht; Ausnahmen; Vorliegen; Honegger; Vorinstanz; Testament; Klageeinreichung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Frank, Sträuli, Messmer, Wiget, Gasser, SchwanderKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung1997