Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 220 OR vom 2025

Art. 220 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 220 Nutzen
und Gefahr

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 220 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.92Staats- und Bundessteuer 2014Gefahr; Übergang; Rekurrenten; Kaufvertrag; Liegenschaft; Zeitpunkt; Einsprache; Entscheid; Grundstück; Zusatzvereinbarung; Rechnung; Einkommen; Vereinbarung; Rekurs; Besitzes; Recht; Steuerpflichtigen; Veranlagung; Unterhaltskosten; Aufwendung; Parteien; Aufwendungen; Einspracheentscheid; Regel; Kaufpreis; SGSTA; Bundessteuer
SOSGNEB.2001.3HandänderungssteuerHandänderung; Vertrag; Handänderungs; Handänderungssteuer; Kaufvertrag; Grundstück; Vertrags; Rücktritt; Verfügung; Rekurrenten; Grundbuch; Käufer; Sinne; Parteien; Kaufvertrags; Reuegeld; Konventionalstrafe; Bedingung; Recht; Vertragsverletzung; Amtschreiberei; Verkäufer; Verfügungsgewalt; Aufhebung; Verfügungsmacht; Wandelpön; ürde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 37AGVE 2003 37 S.121 2003 Kantonale Steuern 121 37 Liegenschaftsertrag, Liegenschaftsunterhaltskosten. - Der Käufer einer Liegenschaft...Liegenschaft; Liegenschaftsunterhalt; Liegenschaftsunterhaltskosten; Übergang; Schaden; Vertrag; Eigentum; Eigentums; Abzug; Gefahr; Vertragsschluss; Erwerb; Liegenschaftsertrag; Vereinbarung; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Kaufvertrag; Steuerkommission; Grundbuch; Eigentumserwerb; Verwaltungs; Kantonale; Steuern; Steuerrekursgericht; Eigentumsübergang; Verwaltungsgericht; Einkünfte
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alfred KollerBerner N. zu Art. 197 ; 2001