Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 22 ZGB vom 2025

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Art. 22 Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit

1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.

3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 22 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/877’en; Entreprise; ’entreprise; Appel; ’appel; éré; CCT-Electricité; Appelant; éplacement; ’appelant; était; Intimée; ’intimée; état; ’est; étation; éfenderesse; ’il; étrique; égal; éplacements; étention; étriques; édéral; Employeur
VDHC/2019/150-éfenderesse; écision; éral; Absence; écembre; Industrie; édéral; Activité; Chambre; Amende; «industriel»; êté; Application; Extension; état; élai; émoin; écité; éfinit; évrier; LECCT; -après:; Commission; érêt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Anspruch; Teilung; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Vorsorgeausgleich; Bundesgericht; Ehegatte; Rentenbezug; Urteil; Vorsorgeguthaben; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Betrag; Vorsorgefalls
125 III 103Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung; Handlungs- und Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Im Falle reiner Vermögensschädigungen fällt der Erfolgsort nicht zwingend mit dem Domizil des Geschädigten zusammen (E. 2). Lassen sich die konkret verletzten Vermögenswerte vom übrigen Vermögen abgrenzen und ist deren Standort zum Zeitpunkt der Schädigung feststellbar, gelangt das Recht an jenem Orte zur Anwendung (E. 3). Recht; Erfolg; Erfolgs; Erfolgsort; Recht; Geschädigte; Handlung; Geschädigten; Privatrecht; Urteil; Handlungs; Anknüpfung; Internationale; Vorinstanz; Schaden; Rechtsgut; Domizil; Beklagten; Liechtenstein; UMBRICHT; Vermögensschädigung; Vermögenswert; Berufung; Vermögensschädigungen; Vermögenswerte; Guthaben; Klage

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Liegenschaft; Kammer; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Unterhalt; Urteil; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Wertverminderung; Verfahren; Güter; Bundesanwaltschaft; Basel; Apos;; Sinne; Ehegatten; Beschwerdekammer; Vorsitz; Vorinstanz; Vorsitzende; Entscheid; Beschlag; Ehevertrag; Verfahrens