Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 22 SchKG vom 2025

Art. 22 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 22 Nichtige
Verfügungen
(1)

1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 22 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240009KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Verfahren; Konkursandrohung; Forderung; Gericht; Parteien; Rechtsöffnungs; Urteil; SchKG; Konkurseröffnung; Dietikon; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Rechtsöffnungskosten; Verfügung; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Entscheid; Kantons; Gläubigerin; Bezirksgerichtes; Akten; Vorschuss; Konkursgericht; Betreibungsamtes; Betreibungskosten; Zustellung; Zivilprozess
ZHPS240005Pfändung Nr. ...SchKG; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde; Kanton; Verfahren; Rechtsmittel; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zirkulationsbeschluss; Gericht; Entscheid; Kantons; Betreibungsamtes; Rechtsanwalt; Rechtsmittelfrist; Fristen; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zivilkammer; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Zustellung; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130004Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerlust; Gericht; Rekurs; Verlustschein; Rekurrent; Verlustscheine; Rekursgegnerin; Verrechnung; Rekurrenten; Parteien; Sicherheit; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Recht; Sicherheitsleistung; Verfahren; Forderung; Gerichte; Kaution; Sicherheitsleistungen; Forderungen; Duplikat; Verlustes; Inkasso; Archiv; Zivilprozess; Gerichtskostenforderungen
SOSCBES.2024.2-Betreibung; Konkurs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Einrede; Vermögens; Gläubiger; Pfändungsankündigung; Forderung; Recht; Olten-Gösgen; Pfändungsverlustschein; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Betreibungsamtes; Verlustschein; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Nichtig; Fortsetzungsbegehren; Schuldner; Forderungen; Interesse; Verfahren; Nichtigkeit; Akten; Frist; Richter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Lassgericht; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Sachwalter; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; HUNKELER; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassgerichts; Anlagevermögen; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Antrag; Lassvertrages; Bewilligung
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Konkursgericht; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Konkursamtes; Verfügung; Aktiven; Obergericht; Antrag; LUSTENBERGER; Urteil; Konkursrichter; Gläubigers; Schuldbetreibung; Interesse; JAEGER; Konkursgerichts; Konkurses; Bundesgericht; Wesentlichen; Begehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten
A-3663/2007Direkte BundessteuerSteuer; Erlass; Bundes; Steuer; Steuererlass; Busse; Steuererlassverordnung; Steuern; Person; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Bussen; Entscheid; Notlage; BEUSCH; Verfahren; Einkommen; Beurteilung; Hypothek; Schuld; Verhältnis; Über; Liegenschaft; Steuern; Kanton; ögen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kostkiewicz 4. Aufl.2017
Jolanta Kren Kostkiewicz 19. Auflage, Zürich2016