Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 22 EMRK vom 2022

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Art. 22 Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.

Aufgehoben durch Art. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).(2) …


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen
147 I 161 (1C_586/2019)
Regeste
Art. 22 BV , Art. 11 EMRK , Art. 21 UNO-Pakt II , § 6 Abs. 2 lit. d KV/BL ; Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Verbot einer Veranstaltung im privaten Raum; allgemeine Polizeiklausel als gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit des Verbots; Begriff des Störers. Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit (E. 4).
Veranstaltung; Polizei; Gefährdung; Versammlung; Gefahr; Kanton; Verbot; Grund; Kantons; Versammlungsfreiheit; Sicherheit; Basel; Recht; Basel-Landschaft; Generalklausel; Massnahme; Kantonsgericht; Schutz; Urteil; Hinweis; Grundlage; Verhältnismässigkeit; Bundesgericht; Hinweise; Eingriff

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6143/2017DatenschutzRecht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kabelaufklärung; Bundes; Daten; Verfügung; Person; Auskunft; Über; Rechtsschutz; Urteil; Informations; Beschaffung; Verfahren; Anspruch; Realakt; Bundesverwaltungsgericht; Begehren; Informationen; Gesuchs; Personen; Überwachung