
Art. 22 (1)
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Art. 22 (1)
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 IV 100 | Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall bei Drogengemengen. Reicht eine gestreckte Betäubungsmittelmenge für eine Anzahl üblicher Einzeldosen aus, mit der viele Menschen während eines die Gefahr einer Abhängigkeit schaffenden Zeitraums versorgt werden können, ist unabhängig vom Reinheitsgrad ein schwerer Fall anzunehmen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Stoff; BetmG; Falles; Reinheitsgrad; Heroin; Stoffmenge; Betäubungsmittel; Widerhandlung; Qualifikation; Gefahr; Qualifikationsgr; Menge; Drogen; Gefährdung; Versuch; Anzahl; Einzeldosen; Gesundheit; Annahme; Stoffes; Betäubungsmittelmenge; Abhängigkeit; Reingehalt; Personen; Täter; Gefährdungspotential |