Legge sul Tribunale federale (LTF) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTF:



Art. 22 LTF dal 2024

Art. 22 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 22 Ripartizione delle cause

Il Tribunale federale disciplina mediante regolamento la ripartizione delle cause tra le corti in funzione della materia, la composizione dei collegi giudicanti e l’impiego dei giudici non di carriera.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 22 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2020 13SchadenersatzSchaden; Klage; Klage; Bettwanzen; Leistung; Kanton; Gericht; Graubünden; Schadenersatz; Person; Nebenkosten; Personen; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Höhe; Zivil; Schadens; Beweis; Klagt; Verzugszins; Leistungsvereinbarung; Asylsuchende; Teilklage; Kantons; Leistungsauftrag; Asylbereichs; Belegung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt
136 II 281 (1C_212/2009)Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie. Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzlichen Lastwagenverkehr deutlich wahrnehmen können, sind befugt, Rechtsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist eine Erschliessungsachse zu wählen, die unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehende Siedlungen zu möglichst wenig Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Der zusätzliche Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutlich wahrnehmbar, auch wenn sich der Beurteilungspegel rein rechnerisch um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4). Deponie; Bundesgericht; Beschwer; Verkehr; Verkehrs; Lastwagen; Kanton; Kantons; Risch; Einsprache; Recht; Urteil; Küssnacht; Regierungsrat; Personen; Lärm; Stockeri; Kantonsstrasse; Verwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Autobahn; Lastwagenverkehr; Rechtsmittel; Gemeinde; Erschliessung; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich2008
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz1943