Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 22
Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 22 AVIG vom 2024
Art. 22 Höhe des Taggeldes
1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; undb. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. (1)
2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: (2) a. (3) keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;b. (4) ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; undc. (3) keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. (4)
4 und 5 … (7)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS 2008 131]; BBl 1999 3220, [2000 4784], [2004 6887 ][6941]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
(3) (5)
(4) (6)
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
(7) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.