Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 22 AVIG vom 2024

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Art. 22 Höhe des Taggeldes

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

  • a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
  • b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. (1)
  • 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: (2)

  • a. (3) keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
  • b. (4) ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
  • c. (3) keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
  • 3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an. (4)

    4 und 5(7)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (3) (5)
    (4) (6)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (7) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2017/35Entscheid Art. 12 Abs. 2 AVIV. Gemäss dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE Rz B178) sind einer versicherten Person, welche nach Erhalt der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und die Ausrichtung einer Altersleistung verlangt, auch jene beitragspflichtigen Beschäftigungen als Beitragszeit anzurechnen, welche sie vor der vorzeitigen Pensionierung ausgeübt hat. Dies stellt nach den Materialien und dem Wortlaut eine überzeugende Interpretation von Art. 12 Abs. 2 AVIV dar, weshalb das Gericht auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht ohne Not davon abweicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2018, AVI 2017/35). Pension; Pensionierung; Gründen; Person; Kündigung; Vorsorge; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Altersleistung; Arbeitgeberin; Pensionskasse; Bezug; Verordnung; Urteil; Leistung; Rente; Einsprache; Personen; Gericht; Auslegung; Arbeitgeberschaft; Entscheid; Arbeitslosenkasse; Umstrukturierung; Betrieb; Beschäftigung
    SGAVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82Entscheid Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 41a AVIV. Versicherter Verdienst. Zwischenverdienst. Eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche die geleistete Arbeit würdigen soll, gehört nicht zum "normalerweise" erzielten Lohn. Beträgt der Zwischenverdienst mindestens 70 % des versicherten Verdienstes, besteht kein Anspruch auf Kompensationsleistung (mehr). Dies stellt keine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Diskriminierung von Personen dar, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht eine Zwischenverdiensttätigkeit aufnehmen. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wird vielmehr die Arbeitslosigkeit beendet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2017, AVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82). Verdienst; Arbeit; Anspruch; Person; Zwischenverdienst; Verdienstausfall; Einkommen; Verdienstes; Leistung; Kompensationszahlung; Kompensationszahlungen; Verdienstausfalls; Arbeitsverhältnis; Pensum; Recht; Arbeitslosenentschädigung; Zahlung; Arbeitslosenversicherung; Gratifikation; Ersatz; Arbeitsverhältnisse; Kompensationsleistung; Arbeitslosigkeit; Monatslohn; Höhe; Kompensationsleistungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 V 202Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons
    142 V 583 (8C_853/2015)Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 19 und Art. 7 Abs. 1 FamZG. Art. 22 Abs. 1 AVIG enthält eine klare Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG im Bereich der Kinderzulagen (E. 4.1). Selbst wenn die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen. Die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, kann, wie auch die Reihenfolge nach Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden (E. 4.2). Offengelassen, ob es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zur Geltendmachung der Erstanspruchsberechtigung bei der zuständigen Kasse anzuerkennen (E. 4.3). LAFam; ômage; ément; Enfant; égal; écision; Ayant; était; ègle; édéral; Allocation; été; Autre; égale; FamZG; Ordre; ésent; ériode; édérale; éré; érant; Fribourg; Familienzulagen; également; Allocations; échéant; égislation; érieur; émentaire; Assuré

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6603/2015BundespersonalArbeit; Vorinstanz; Ziffer; Härte; Härtefall; Lohnkürzung; Bundes; Härtefallklausel; Recht; Neuorientierung; Bundesverwaltungsgericht; Auslegung; Lohnes; Reintegration; Sinne; Mitarbeiter; Mitarbeitende; Beurteilung; Arbeitgeber; Person; Parteien; Bestimmungen; Verzicht; Regelung; Verfügung; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Gesundheit