Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 22 AHVG vom 2024

Art. 22 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 22 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

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Art. 22 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2013/830-âches; écision; émentaire; éducatives; Année; Assurance; écembre; Invalidité; écède; échelle; évision; Espèce; écisions; étendre; Années; épouse; Autorité; édéral; Assuré; également; éterminant; Assurance-invalidité; écise; LPA-VD; Activité

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 688Art. 4 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 55quater Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 77 AHVV. Der Aufschub der Altersrente muss in der dafür vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Erreichen des Rentenalters geltend gemacht werden. In der Nichtanmeldung zum Rentenbezug kann keine Aufschubserklärung erblickt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichskasse den neu Rentenberechtigten nicht mittels Merkblättern oder Anmeldeformularen auf die Möglichkeit des Rentenaufschubs hingewiesen hat (Erw. 1-3). Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist gemäss Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, gesetzmässig (Erw. 4). Verzugszinspflicht auf nachzuzahlenden Renten verneint (Erw. 5).Rente; Aufschub; Recht; Altersrente; Renten; Ausgleichskasse; Rechtsprechung; Verordnung; Bundesrat; Ehepaar-Altersrente; Praxis; Zahlung; Ehefrau; Hinweis; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Rentenaufschub; Aufschubsdauer; Altersjahres; Hinweisen; Sozialversicherung; Verzugszinsen; Verwaltung; Anspruch; Vollendung
LUS 93 664Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4, Art. 40 UVG; Art. 22 Abs. 1 AHVG; Art. 33 Abs. 1 IVG. Da die Versicherte selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente der AHV hat, kann ihr Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung nicht gestützt auf die Koordinationsvorschrift des Art. 20 Abs. 2 UVG verneint werden. Anspruch; Rente; Invalidenrente; Unfall; Renten; Unfallversicherung; AHV-Rente; Ehepaar-Altersrente; Überversicherungsberechnung; Ehefrau; Einsprache; Ehegatte; Versicherungs-Gesellschaft; Komplementärrente; Versicherungsgericht; Koordinationsregel; Eidgenössische; Ehegatten; Einspracheentscheid; Verdienst; Eidgenössischen; Gesetzgeber; AHV/IV; AHV-Gesetzgebung; Ehepaarrente; Taggeld; Integritätsentschädigung; Verdienstes; Ehemann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 402 (8C_14/2012)Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 20 ATSG. Die Wahrung des Existenzminimums ist als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (E. 4.5). Verrechnung; Rente; Urteil; Renten; Existenzminimum; Zahlung; Leistungen; Zahlungen; Recht; Existenzminimums; Rentennachzahlung; Bundesgericht; Zusatzrente; Rentennachzahlungen; Wahrung; Zusatzrenten; IV-Stelle; Zeitraum; Härte; Invalidenrente; Rechtsprechung; Erlass; Verfügung; Invalidenversicherung; Entscheid; Forderung
129 V 1Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision; Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung) beeinträchtigt, ist auch unter Geltung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision festzuhalten. In casu wird ein schutzwürdiges Interesse einer seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente beziehenden Ehefrau an einem Verzicht auf ihre Rente zu Gunsten einer per 1. Februar 2000 auszurichtenden Vollrente des Ehemannes samt Zusatzrente verneint. Rente; Verzicht; Zusatzrente; Recht; Renten; Altersrente; Revision; AHV-Revision; Versicherung; Interesse; Leistung; Ehemann; Verbindung; Anspruch; Verzichts; Lücke; Verwaltung; Rentenanspruch; Hinweis; Schweizerische; Eidgenössische; Rechtsprechung; ÜbBest; Ehegatte; Person; Bestimmungen; Ehefrau; Ehegatten; Erwägungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1943/2015RentenanspruchWaise; Waisen; Waisenrente; Pflege; Anspruch; Kinder; Beschwerdeführerinnen; Rente; Kinderrente; Vater; Randziffer; Renten; Recht; Verfügung; BVGer; Unterhalt; Pflegekind; IVSTA; Invalidenrente; Waisenrenten; Verwaltung; Mutter; Eltern; Bundesverwaltungsgericht; Pflegeverhältnis; Vorinstanz; Stiefvater; Unterhalts; ösche