StPO Art. 219 - Vorgehen der Polizei

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 219 StPO vom 2024

Art. 219 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 219 Vorgehen der Polizei

1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.

2 Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

3 Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.

4 Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.

5 Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 219 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB130132Polizeilicher Gewahrsam, Erstinstanzlich gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmässigkeit sowie für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams, zulässiges Rechtsmittel, Anwendbares RechtGewahrsam; Recht; Polizei; Recht; Haftrichter; Sinne; Gewahrsams; Zwangs; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Vorinstanz; Sicherheit; Zwangsmassnahmengericht; Massnahme; Massnahmen; Bundes; Obergericht; Beschwerdeführers; Kanton; Bezirks; Sachverhalt; Bezirksgericht; Bundesgericht; Verfahren; Kantons
ZHUE120295Nichtanhandnahme Mitarbeiter; Staatsanwaltschaft; Polizei; Kasse; Zürich; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Aufforderung; Festnahme; Recht; Anzeige; Rucksack; Mitarbeiters; Sicherheit; Kantons; Zürich-Sihl; Rucksacks; Person; Obergericht; Gewalt; Sinne; Verhalten; Durchsuchung; Tatbestand; Diebstahl; Schmid; Freiheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.99-Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Recht; Staat; Urteil; Täter; Landes; Schuld; Körper; Aussage; Opfer; Landesverweisung; Beweis; Person; Körperverletzung; Massnahme; Apos; Verfahren; Berufung; Täters; Verletzung; Gericht; Urteils
BSVD.2016.236 (AG.2017.586)Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017)Rekurrent; Kanton; Basel; Akten; Staats; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Kantons; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Rekurs; Festnahme; Vorführung; Eingabe; Genugtuung; Recht; Person; Entschädigung; Opfer; Vernehmlassung; Anordnung; Rekursbegründung; Erfassung; Entscheid; Vorführungs
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