Art. 219 Gewährleistung
1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP170024 | Forderung | Berufung; Partei; Mängel; Gutachten; Klage; Recht; Vorinstanz; Gerichtlich; Beweis; Gerichtliche; Vertrag; Urteil; Beklagten; Erwerbende; Verfahren; Hinweis; Zeuge; Vorinstanzliche; Veräussernde; Berufungsantwort; Klägern; Angefochtene; Vorinstanzlichen; Sinne; Tiefgarage; Parteien; Garantiefrist; Klageschrift; Entscheid |
ZH | LB120027 | Forderung | Mangel; Geologisch; Geologische; Grundstück; Geologischen; Bericht; Beklagten; Vorinstanz; Prot; Baugr; Parzelle; Schung; Berufung; Vertrags; Mangels; Werden; Beweis; Aufklärung; Lasse; Rungspflicht; Aufklärungspflicht; Hangsicherung; Habe; Verkäufer; Kaufvertrag; Preis; Quartier; Verhältnisse; Müsse; Verschweigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 341 | Rechnungsfehler (Art. 24 Abs. 3 OR). Begriff des Rechnungsfehlers. Art. 24 Abs. 3 OR ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem die Differenz zwischen der im Kaufvertrag angegebenen Grundstücksfläche und jener, die aus einer neuen Katastermessung hervorgeht, auf die Anwendung einer genaueren Vermessungsmethode zurückzuführen ist (E. 2). Art. 219 Abs. 1 und 2 OR. Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich nachträglich eine grössere Fläche ergibt (E. 3). | Calcolo; Fondiario; Contratto; Errore; Dell'; Registro; Vendita; Superficie; Tribunale; Parti; Misura; Della; Indicata; Prezzo; Misurazione; Questa; Parte; Corso; Risulta; Locarno; Fondo; Ricorso; Comune; Fondiario; Dalla; Nuova; Quella; Compravendita; Dicembre; Segg |
119 V 389 | Art. 52 AHVG. Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind. | Beitrags; Schaden; Ausgleichskasse; Konkurs; Rechtlich; Schadenersatz; Kollektiv; Kollektivgesellschaft; Arbeitgeber; Josef; Beiträge; Recht; Beitragsschuld; Kantonale; Gericht; Versicherungsgericht; Beitragsforderung; Person; Beitragsschulden; Vorinstanz; Höhe; Lasse; Forderung; Eidg; Haftung; Cotisations; Arbeitgeberin; Urteil; Kantons |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2456/2017 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Ausbildung; Arbeit; Bundes; Beschwerde; Recht; Arbeitgeber; Abschluss; Beschwerdef?hrer; Verordnung; R?ckerstattung; Bundesverwaltung; Ausbildungsvereinbarung; Verf?gung; Vorinstanz; Weiterbildung; R?ckzahlung; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheit; Ausbildungskosten; Urteil; Bundesrat; Vertrag; Partei; Vereinbarung; Ausf?hrung; Parteien; Sicherheitsfachmann; Irrtum; Arbeitsverh?ltnis; Personal |
A-7094/2009 | Hausinstallationen | Schwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Kontroll; Schwerdef?hrer; Beschwerdef?hrer; M?ngel; Elektrische; Elektrischen; Netzbetreiberin; Hebung; Verf?gung; Kontrolle; Inspektion; Waltungsgericht; Bundesver; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Geb?hr; Bericht; Sicherheit; Kontrolle; Recht; Installationen; Liegenschaft; Periodische; Anlage; Behebung |