OR Art. 219 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 219 OR vom 2024

Art. 219 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 219 Gewährleistung

1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.

3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 219 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170024ForderungBerufung; Mängel; Gutachten; Klage; Recht; Vorinstanz; Kläger; Beweis; Vertrag; Urteil; Partei; Beklagten; Verfahren; Hinweis; Zeuge; Berufungsantwort; Klägern; Sinne; Tiefgarage; Parteien; Garantiefrist; Klageschrift; Entscheid; Antrag; Schaden; Gutachtens
ZHLB120027ForderungMangel; Grundstück; Bericht; Beklagten; Vorinstanz; Baugr; Parzelle; Berufung; Vertrags; Mangels; Beweis; Aufklärung; Aufklärungspflicht; Hangsicherung; Verkäufer; Kaufvertrag; Preis; Quartier; Verhältnisse; Kenntnis; Verschweigen; Hanglage; Gemeinde; Grundstücks

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.91-Berufung; Berufungskläger; Mängel; Recht; Apos; Berufungsbeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentum; Garantiefrist; Berufungsbeklagten; Klägern; Betrag; Ziffer; Entscheid; Urteil; Stockwerkeigentumseinheit; Stockwerkeigentumseinheiten; Akten; Berufungsverfahren; Kaufverträge; Käufer; Klage; Gericht; Verträge; Verkaufspartei; Stockwerkeigentümer; Kaufvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 341Rechnungsfehler (Art. 24 Abs. 3 OR). Begriff des Rechnungsfehlers. Art. 24 Abs. 3 OR ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem die Differenz zwischen der im Kaufvertrag angegebenen Grundstücksfläche und jener, die aus einer neuen Katastermessung hervorgeht, auf die Anwendung einer genaueren Vermessungsmethode zurückzuführen ist (E. 2). Art. 219 Abs. 1 und 2 OR. Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich nachträglich eine grössere Fläche ergibt (E. 3). Registro; Tribunale; Locarno; Azione; Comune; Rechnungsfehler; Pretore; Lazione; Infatti; GIGER; Berner; Kommentar; Zurigo; Attrice; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Rechnungsfehlers; Differenz; Kaufvertrag; Grundstücksfläche; Katastermessung; Vermessungsmethode; Fläche; Sachverhalt; Iscrizione
119 V 389Art. 52 AHVG. Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind. Beitrags; Schaden; Ausgleichskasse; Konkurs; Schadenersatz; Kollektiv; Kollektivgesellschaft; Arbeitgeber; Josef; Beiträge; Recht; Beitragsschuld; Gericht; Versicherungsgericht; Beitragsforderung; Person; Beitragsschulden; Vorinstanz; Höhe; Forderung; Haftung; Arbeitgeberin; Urteil; Kantons; Gallen; Sinne; Beschwerdegegner; Personen; Auffassung; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2456/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Ausbildung; Arbeit; Bundes; Recht; Arbeitgeber; Abschluss; Verordnung; Rückerstattung; Bundesverwaltung; Ausbildungsvereinbarung; Vorinstanz; Verfügung; Weiterbildung; Rückzahlung; Bundesverwaltungsgericht; Ausbildungskosten; Sicherheit; Urteil; Bundesrat; Vertrag; Vereinbarung; MÜLLER; Ausführung; Parteien; Sicherheitsfachmann; Irrtum; Arbeitsverhältnis; Personal
A-7094/2009HausinstallationenVorinstanz; Kontroll; Mängel; Netzbetreiberin; Verfügung; Kontrolle; Inspektion; Bundesver; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Gebühr; Sicherheit; Recht; Installationen; Liegenschaft; Anlage; Sicherheitsnach; Mängelbehebung; Eigentümer; Sicherheitsnachweis; Anlagen; Urteil; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stöckli SchKG2014
Stöckli SchKG2014