MStG Art. 219 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 219 MStG vom 2025
Art. 219 Bürgerliche
Gerichtsbarkeit (1)
1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen. (2)
2 Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS (3) erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 ([AS 1968 212]; [BBl 1967 I 581]).
(2) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ([AS 1991 2512]; [BBl 1985 II 1009]).
(3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS 2004 4937]) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.