Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 218 OR vom 2025

Art. 218 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 218 Landwirtschaftliche Grundstücke (1)

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 (2) über das bäuerliche Bodenrecht.

(1) Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
(2) SR 211.412.11

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 218 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
SOSGSTA.1998.161Geldwerte Leistung, DreieckstheorieLeistung; Erben; Gesellschaft; Grundstücke; Vorinstanz; Aktie; Rekurs; Steuerpflichtigen; Aktien; Steuerwert; Einsprache; Aktionär; Rekurrent; Staats; Erbteilung; Teilung; Ertragswert; Person; Staatssteuer; Erbengemeinschaft; Verkehrswert; Empfänger; Zeitpunkt; Urteil; Erbteilungsvertrag; Veranlagung; Kaufpreis; Steuererklärung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1982.16Entschuldung landwirtschaftlicher HeimwesenGrundstück; Gebiet; Sinne; Kanalisation; Erschliessungsanlagen; Freigabe; Eigentümer; Departement; Urteil; Nordringstrasse; Kanalisationsperimeter; Tiefe; Strassenperimeters; Industrieland; Auffassung; Grundeigentümer; Hypothek; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtes; Begründung; Praxis; Gesagten; Meinung; Beschwerdeführers; Grundstücks; Strassenwie
LUA 92 225§ 7 Abs. 3 HStG. Landwirtschaftliches Grundstück. Bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf die in der Rechtsprechung zu Art. 620 ZGB, Art. 6 EGGund Art. 218 OR entwickelten Kriterien abzustellen. Somit liegt kein landwirtschaftliches Grundstück vor, wenn der innere Wert nicht der tatsächlich vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungsart entspricht, wie beispielsweise bei baureifem Land.Grundstück; Grundstücke; Zonen; Gewerbe; Ertragswert; Landwirt; Landwirtschaft; Charakter; Industrie; Betrieb; Bauzone; Zonenplan; Gemeinde; Sinne; Bauland; Landwirtschafts; Bundes; Recht; Grundstücken; Bauern; Voraussetzung; Handänderungssteuer; Landwirtschaftszone; Verkehrswert; Bundesgericht; Parzelle; Nutzungsplan; Raumplanung; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 10Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV, Art. 218quinquies OR, Art. 94 Abs. 3 BGBB: Vermögensverzicht. Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen präsumptiven Erben zum Ertragswert. Anrechnung zum Verkehrswert verneint. Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Grundstück; Gewerbe; Gewinn; Ausgleichskasse; Verkehrswert; Vermögens; Liegenschaft; Kantons; Solothurn; Gewerbes; Erben; Ergänzungsleistung; Kindskauf; Veräusserer; Verkauf; Einkommen; Berechnung; Gewinnanspruch; Erwerber; Versicherungsgericht; Anrechnung; Ergänzungsleistungen; übernahm
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. äuerliche; Erblasser; Erbrecht; Gewerbe; Lebzeiten; Obergericht; Integralzuweisung; Berufung; Erben; Erblassers; Eignung; Voraussetzung; Urteil; Erbrechts; Landwirtschaftsbetrieb; Gewerbes; Grundstücke; Voraussetzungen; Recht; Bestimmungen; Übernahme; Landwirtschaftsbetriebs; Klage; Erblasserin; Ertragswert; Regel; Führung; ESCHER