Militärstrafgesetz (MStG) Art. 218
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 218 MStG vom 2025
Art. 218 Militärgerichtsbarkeit (1)
1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. (2)
2 Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.
3 Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4 Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von Artikel 1 des BetmG (3) vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 ([AS 1968 212]; [BBl 1967 I 581]).
(2) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979).
(3) [SR 812.121]. Heute: von Art. 2 BetmG.
(4) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ([AS 1991 2512]; [BBl 1985 II 1009]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.