ZPO Art. 217 - Genehmigung einer Vereinbarung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 217 ZPO vom 2023

Art. 217 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 217 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/822-Appel; Appelant; Accord; élégué; Ordonnance; ébiteur; édiation; épens; éposé; Arrondissement; Côte; Entretien; Autorité; écision; Président; Encontre; écédente; -après; écité; Lordonnance; édéral; Statuant; éposés; écitée
VDML/2019/148-Entretien; éfinitive; écutoire; évrier; Opposition; ésident; Morges; édéral; Service; èces; Arrond; écembre; époux; évolus; évoyance; ésente; Registre; énage; éter; ésolutoire; ésidente; Autorité; Aides
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