ZGB Art. 217 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 217 ZGB vom 2025

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Art. 217 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

2 Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 217 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-02-37provisorische Rechtsöffnungällig; Fälligkeit; Rechtsöffnung; Forderung; Betreibung; Scheidung; Güterstand; SchKG; Erbvertrag; Güterstandes; Gesuch; Auflösung; Parteien; Gütertrennung; Zeitpunkt; Kantonsgericht; Plessur; Betrag; Anordnung; Entscheid; Kantonsgerichtsausschuss; Gesuchsteller; Bezirksgerichtspräsidium; Formulierung; Bedingung; Eintritt; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung
100 IV 174Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Brantschen; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Ehefrau; Ehemann; Vorinstanz; Massnahmen; Unterhaltspflicht; Ehemannes; Rückweisung; Unterhaltsansprüche; Vernachlässigung; Unterstützungspflichten; Kreisgericht; Oberwallis; Aufhebung; Urteils; Erwägungen; Schweiz; Leistung; Unterhaltsbeiträgen; Säumnisurteil; Sinne; Instanz; Willen; Gerichtsbarkeit; Unterhaltsbegehren; Genfer