Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 216d OR vom 2025

Art. 216d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216d Wirkungen
des Vorkaufsfalls,
Bedingungen
(1)

1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 216d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100044sachliche ZuständigkeitBeklagte; Recht; Beklagten; Rekurs; Feststellung; Zuständigkeit; Verfahren; Rechtsbegehren; Mietvertrag; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Grundbuc; Feststellungsinteresse; Beschluss; Eigentum; Ziffer; Grundbuch; Klage; Rechtsbegehrens; Mietvertrags; Vorkaufsrecht; ZPO/ZH; Tatbestand; Miete; Entschädigung
GRZK2-14-32Ausübung eines vertraglichen VorkaufsrechtsBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Aktie; Aktien; Vorkaufsrecht; Verkauf; Partei; Ziffer; Vorinstanz; Parteien; Vorkaufsrechts; Vertraulichkeit; Recht; Akten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Kaufvertrag; Modifikation; „Vertraulichkeitsverpflichtung“; Vertrag; „Modifikation“; Ausübung; Verkaufs; Beru-

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Vorkaufs; Erwerbsbewilligung; Interesse; Vorkaufsrecht; Bodenrecht; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; BGBB-; Vorkaufsrechts; Entscheid; Beschwerdelegitimation; Kommentar; Grundstück; Bäuerliches; Rekurskommission; Nationalrat; Aufhebung; Ständerat; Landwirtschaftliche; Verweigerung; BGBB-Kommentar; Pächter; Zweck; Recht; Kantons; Mitteilung; Auslegung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.