Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 216c OR vom 2025

Art. 216c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216c Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall (1)

1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180007ForderungBerufung; Wille; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Mäkler; Provision; Parteien; Verkaufs; Vertrag; Verfahren; Urteil; Liegenschaften; Strasse; Klage; -Strasse; Zusammenhang; Entscheid; Sinne; Verfügung; ührt
ZHNG170016Anfechtung ausserordentliche KündigungMietgericht; Vertrag; Fassade; Beklagten; Parteien; Berufung; Kündigung; Vertrages; Beweis; Vertrags; Urteil; Recht; Restaurant; Mietvertrag; Berufungs; Mietobjekt; Auslegung; Verfahre; Verfahren; Fassadenanstrich; Mietvertrage; Beweismittel; Mietvertrages; Mieter; Sachverhalt; Zustand; Entscheid; Umstände
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 56Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. Recht; Kaufsrecht; Verwaltungsgericht; Gewerbe; Dienststelle; Vorkaufsrecht; Vertrag; Bewilligung; Entscheid; Kaufvertrag; Rechtslage; Liegenschaft; Grundstück; Urteil; Ziffer; Geschwister; Erwerb; BG-Urteil; Bundesgesetz; Bundesgesetzes; Beschwerdegegner; Legitimation; Standpunkt; Verwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Blick; Befristung; Bruder; Zeitablauf
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