Art. 216c Vorkaufsrechte
1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180007 | Forderung | Berufung; Wille; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Partei; Mäkler; Provision; Parteien; Verkaufs; Schädigung; Vertrag; Verfahren; Urteil; Gerin; Liegenschaften; Erstinstanzliche; Strasse; Klage; -Strasse; Zusammenhang; Entscheid; Sinne; Verfügung; Wiesen |
ZH | NG170016 | Anfechtung ausserordentliche Kündigung | Mietgericht; Vertrag; Fassade; Beklagten; Partei; Parteien; Berufung; Kündigung; Vertrages; Beweis; Recht; Vertrags; Urteil; Recht; Restaurant; Mietvertrag; Berufungs; Mietobjekt; Auslegung; Verfahre; Verfahren; Fassadenanstrich; Gerichtliche; Mietvertrage; Beweismittel; Mietvertrages; Mieter; Behaupte; Rungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 09 56 | Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. |