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Obligationenrecht (OR)

Art. 216c OR vom 2024

Art. 216c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216c Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall (1)

1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180007ForderungBerufung; Wille; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Partei; Mäkler; Provision; Parteien; Verkaufs; Schädigung; Vertrag; Verfahren; Urteil; Gerin; Liegenschaften; Erstinstanzliche; Strasse; Klage; -Strasse; Zusammenhang; Entscheid; Sinne; Verfügung; Wiesen
ZHNG170016Anfechtung ausserordentliche KündigungMietgericht; Vertrag; Fassade; Beklagten; Partei; Parteien; Berufung; Kündigung; Vertrages; Beweis; Recht; Vertrags; Urteil; Recht; Restaurant; Mietvertrag; Berufungs; Mietobjekt; Auslegung; Verfahre; Verfahren; Fassadenanstrich; Gerichtliche; Mietvertrage; Beweismittel; Mietvertrages; Mieter; Behaupte; Rungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 56Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB.
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