Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 216b OR vom 2025

Art. 216b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 216b Vererblichkeit und
Abtretung
(1)

1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 29Art. 216 OR und 498 ff. ZGB. Abgrenzung zwischen Kaufrechtsvertrag und Verfügung von Todes wegen.Beklagten; Kaufs; Verfügung; Todes; Rechtsgeschäft; Kaufsrecht; Schwester; Schwestern; Lebenden; Kaufrechtsvertrag; Bundesgericht; Kaufpreis; Vertrag; Grundstück; Kaufrechtsgeberinnen; Eigentum; Indiz; Zustimmung; Umstände; Isler; Grundbuch; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Stiftung; Vertrags; Argument; C-Stiftung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 156_2§ 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sogenannte Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind.Grundstück; Handänderung; Vereinbarung; Verfügung; Steuer; Recht; Reservationsvereinbarung; Eigentum; Preis; Grundeigentümerin; Miteigentumsanteil; Verfügungsmacht; Erwerb; Eigentümer; Kette; Vertrag; Kaufsrecht; Kaufsinteressenten; Handänderungssteuer; Eigentums; Übertragung; Kaufvorvertrag; Kaufrecht; Botschaft; Urteil; Reservationsvereinbarungen; Kaufrechts; Kaufoder
LUA 09 156_1§ 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sog. Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind.Grundstück; Handänderung; Vereinbarung; Steuer; Verfügung; Recht; Reservationsvereinbarung; Eigentum; Preis; Grundeigentümerin; Verfügungsmacht; Erwerb; Handänderungssteuer; Eigentümer; Kette; Vertrag; Kaufsrecht; Miteigentumsanteil; Kaufsinteressenten; Eigentums; Übertragung; Kaufvorvertrag; Kaufrecht; Botschaft; Urteil; Reservationsvereinbarungen; Kaufrechts; Kaufoder
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