Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 216a OR vom 2025

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Art. 216a Befristung und Vormerkung (1)

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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Art. 216a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110036EhescheidungGesuchsteller; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Einzelrichter; Recht; Unterhalts; Einkommen; Beruf; Scheidung; Urteil; Berufung; Rechtskraft; Vermögens; Scheidungsurteils; Betrag; Grundbuch; Vorsorge; Liegenschaft; Ferien; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Über; Vermögensertrag; ührt
LU3B 17 31In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben.Recht; Scheidung; Vorsorge; SchlT; Inkrafttreten; Verfahren; Stichtag; Zeitpunkt; Vorsorgeausgleich; Ehegatte; Scheidungsverfahren; Ehegatten; Rückwirkung; Übergang; Rechtsverhältnis; Parteien; Wortlaut; Inkrafttretens; Gesetzes; Vertrauen; Rechtsverhältnisse; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Ansprüche; ängigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00098Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines KaufrechtsvertragsKaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Abtretungsvertrag; Grundstück; Vorvertrag; Frist; Anspruch; Parteien; Erbengemeinschaft; Kat-Nr; Bezirksrat; Klage; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Kaufsrecht
LUV 09 56Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. Recht; Kaufsrecht; Verwaltungsgericht; Gewerbe; Dienststelle; Vorkaufsrecht; Vertrag; Bewilligung; Entscheid; Kaufvertrag; Rechtslage; Liegenschaft; Grundstück; Urteil; Ziffer; Geschwister; Erwerb; BG-Urteil; Bundesgesetz; Bundesgesetzes; Beschwerdegegner; Legitimation; Standpunkt; Verwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Blick; Befristung; Bruder; Zeitablauf
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