SCC Art. 216 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 216 SCC from 2025

Art. 216 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 216 (1)

(1) Repealed by No I of the FA of 23 June 1989, with effect from 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).Repealed by No I of the FA of 23 June 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 9Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Legitimation; Löschung; Justiz; Basel-Stadt; Eheleute; Urteil; Zivilstandsregister; Kanton; Berichtigung; Justizdepartement; Kantons; Legitimationseintrag; Knabe; Gericht; Ehelicherklärung; Kindes; Register; Eintragung; Unrecht; Aufsicht; Legitimationseintrages; Anfechtung; Verwaltung; Bundesgericht; Zivilstandsregistern; Zivilstandsbeamte; Urteil; Knaben; Ehemann
90 IV 24Art. 216, 253 Abs. 1 StGB. Eheleute, die den Zivilstandsbeamten bewusst und gewollt über die väterliche Abstammung eines angeblich gemeinsamen vorehelichen Kindes täuschen und ihn zu einem falschen Eintrag in das Zivilstandsregister veranlassen, sind nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. Personenstand; Eintrag; Zivilstandsregister; Beurkundung; Zivilstandsbeamte; Zivilstandsbeamten; Kindes; Personenstandes; Fälschung; Erschleichung; Tatbestand; üllt; älscht; Fälle; Urteil; äterliche; Abstammung; Sachverhalt; Kassationshof; ückt; Verhalten; Unterdrückung; Täter; Eintragungen; Handlung; Recht; Kantons; äuschen; Bestimmungen; Ehemann