Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 215 ZGB vom 2024

Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 215 V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz

1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.

2 Die Forderungen werden verrechnet.


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Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.7-Ehefrau; Ehemann; Apos; Beruf; Berufung; Güter; Ehegatte; Urteil; Betrag; Ehegatten; Errungenschaft; Ziffer; Gütertrennung; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsidentin; Forderung; Urteils; Vorinstanz; Entschädigung; Höhe; Güterstand; Vorschlag; Obergericht; Präsident; Rechtsanwalt; Frist; Ehemannes; Anspruch
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Liegenschaft; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Ergänzungsleistung; Berechnung; Barwert; Auseinandersetzung; Verfügung; Todes; Hypothek; Einnahmen; Verkehrswert; Recht; Ergänzungsleistungen; Eigentum; Bezug; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 497 (5C.224/2006)Art. 2 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 ZGB; Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot. Gründe, die es rechtfertigen können, die Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern (E. 4 und 5). Teilung; Recht; Scheidung; Ehegatte; Rechtsmissbrauch; Vorsorge; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Rechtsmissbrauchs; Ehegatten; Unterhalt; Urteil; Verweigerung; Ehefrau; Verhalten; Ehemann; Gericht; Unbilligkeit; Verhältnis; Rechtsmissbrauchsverbot; Verhältnisse; Vorsorgeausgleich; Botschaft; Sinne; Unterhalts; Beklagten; ührt
131 III 559Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist. Beklagten; Errungenschaft; Aktien; Unternehmen; Mehrwert; Ersatzforderung; Eigengut; Verkauf; Vorinstanz; Bezüge; Güterrecht; Obergericht; GEISER; HAUSHEER/; Urteil; Arbeitseinsatz; Güterstand; Auseinandersetzung; Parteien; Veräusserung; Unternehmens; Hinweis; Geschäftsführer; Entschädigung; Berufung; Unternehmung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Hausheer, SteinauerBasler ZGB I2018
Büchler, Schwenzer, Fankhauser ZGB2018