Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 215 OR vom 2025

Art. 215 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 215 Schadenersatz und Schadenberechnung

1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140235ForderungParteien; Klage; Gericht; Aktie; Aktien; Vertrag; Recht; Beklagten; Agreement; Bedingung; Letter; Auslegung; Wortlaut; Schaden; Streit; Ausgabepreis; Durchschnitt; Handelsgericht; Klageantwort; Schweiz; Zuständigkeit; Preisspanne; Parteientschädigung; Schweizerische; LugÜ; ätzlich
ZHHG100102ForderungSchaden; Darlehen; Darlehens; Aktien; Beklagte; Beklagten; Vertrag; Pfand; Schadens; Schadenersatz; Gewinn; Parteien; Verkauf; Vertrags; Differenz; Recht; Hotel; Verkäufer; Beschaffung; Erwerb; Geschäft; Klage; Beschaffungs; Gericht; Pfandobjekte; Preis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 214Trödelvertrag. Internationales Privatrecht. Rechtswahl, Anforderungen (Erw. 1a). Trödelvertrag, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Fehlen einer Rechtswahl (Erw. 1b). Schadenersatz wegen Nichterfüllung, konkrete und abstrakte Schadensberechnung, OR Art. 97 ff. 42, 191 Abs. 3. Schaden; Recht; ätte; Berufung; Schadenersatz; Trödelvertrag; önne; Rollbilder; Bilder; Beklagten; Vertrag; Gewinn; ässig; Markt; Schadensberechnung; Kunst; Parteien; Vorinstanz; Preis; önnen; Urteil; Rechtswahl; Moser; Kunstgegenstände; Schadensnachweis; Börse; Rollbildern; Widerklage; Schadenersatzforderung; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, GeiserBerner Das Güterrecht der Ehegatten2002