Code pénal suisse (CPS) Art. 214

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 214 CPS de 2025

Art. 214 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 214 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 23 juin 1989, avec effet au 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 140Art. 214 Abs. 1 BStP; Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes stellt keine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP dar (E. 2). Sie sollte allerdings nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werden (E. 3). Presse; Untersuchungsrichter; Pressemitteilung; Anklagekammer; Recht; Amtshandlung; Eidgenössische; Pressemitteilungen; Möglichkeit; Amtshandlungen; Aufsicht; Sinne; Parteien; Stellungnahme; Eidgenössischen; Untersuchungsrichters; Verfügung; Anspruch; Schweiz; Urteil; Untersuchungsrichteramt; Stabschef; Eingabe; Bundesgerichts; Verfahren; Verletzung; Amtsgeheimnisses; Erwägungen
106 IV 189Art. 305 StGB. 1. Wer einem Gefangenen, der von einem Urlaub nicht in die Strafanstalt zurückkehrt, durch Beherbergen und finanzielle Unterstützung ermöglicht, sich dem Strafvollzug auf unbestimmte Zeit zu entziehen, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung (E. 2). 2. Art. 305 Abs. 2 StGB stellt keinen gesetzlichen Schuldausschliessungsgrund dar, noch ermöglicht er eine obligatorische Strafbefreiung. Der Richter ist vielmehr befugt, dort, wo zwischen Täter und Begünstigtem eine so nahe Beziehung besteht, dass die Tat menschlich verständlich erscheint, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder gar von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (E. 3). Beherbergen; Bestrafung; Geflüchtete; Schuld; Begünstigung; Umgang; Wohnung; Nichtigkeitsbeschwerde; Vollzug; Richter; Täter; Geflüchteten; Recht; Flucht; Begünstigte; Schuldausschliessung; Recht; Unterstützung; Schuldausschliessungsgr; Beziehung; Eltern; Hilfe; Verfolgung; Anstalt; Tatbestand; Begünstigtem; Ermessen; Bundesgericht