Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 214

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 214 LEF dal 2024

Art. 214 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 214 Impugnazione

La compensazione può essere impugnata quando un debitore del fallito, prima della dichiarazione di fallimento, conoscendo l’insolvenza di lui, abbia acquistato un credito verso il medesimo allo scopo di procurare mediante la compensazione un vantaggio a sé o ad altri in pregiudizio della massa.


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Art. 214 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100062Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche RechtsvertretungKonkurs; Verrechnung; Beklagten; Gläubiger; Recht; SchKG; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Privileg; Konkurseröffnung; Forderungen; Verrechnungsrecht; Uster; Bezirksgericht; Verfahren; Klägerschaft; Gläubigerschädigung; Zeitpunkt; Betreibungsamt; Beschluss; Rekurrent; Gesuch
SZZK1 2020 45Forderung aus Patronats- und HaftungserklärungForderung; Patronats; Haftungserklärung; Recht; Berufung; Insolvenz; Tochter; Beklagten; Forderungen; Klage; Tatsache; Tatsachen; Anschlussberufung; Verpflichtung; Gericht; Gläubiger; Urteil; Verpflichtungen; Vi-act; Beilage; Vorinstanz; KG-act; Rechtsschrift; Parteien; Höhe; Kantonsgericht; Insolvenztabelle; Verweis; üglich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 46Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG) 1. Ist die rechtskräftig kollozierte Forderung, die einem von Abtretungsgläubigern geltend gemachten Anspruch der Konkursmasse verrechnungsweise entgegengehalten wird, nochmals zu substantiieren? (Tragweite des Kollokationsplanes) (E. 1). 2. Für die Anfechtung des die Verrechnung ermöglichenden Rechtsgeschäftes zwischen dem nachmaligen Konkursiten und seinem Gläubiger (einem späteren Konkursgläubiger) sind die Regeln über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) massgebend, nicht diejenigen des Art. 214 SchKG (E. 2). Konkurs; Verrechnung; Forderung; SchKG; Recht; Gläubiger; Kollokation; Gemeinschuldner; Klage; Widmer; Beklagten; Urteil; Kollokationsplan; Konkursmasse; Rechtsgeschäft; Kaufpreis; Anspruch; Anfechtung; Klägern; Vorinstanz; Schuldner; Sachverhalt; Aktiven; Forderungen; Konkursgläubiger; Luzern
99 III 12Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein Grundstück, das nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, kann von der Konkursverwaltung nur durch Klage zur Masse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn es vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Tragweite von Art. 199 Abs. 1 SchKG (Erw. 2). 3. Gegenstände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, kann das Konkursamt nicht beschlagnahmen, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (Erw. 3). Konkurs; SchKG; Masse; Strobel; Konkursamt; Grundstück; Grundbuch; Gläubiger; Konkursverwaltung; Lilly; Klage; Gewahrsam; Abtretung; Recht; Konkurseröffnung; Eigentum; Binningen; Abtretungsgläubiger; Schuldbetreibung; Konkursmasse; Betreibung; Pfändung; JAEGER; Gemeinschuldner; Betreibungen; Gemeinschuldners; Richter; Urteil