Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 214 OR vom 2025

Art. 214 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 214 Verzug
des Käufers 1. Rücktrittsrecht des Verkäufers

1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.

2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.

3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 214 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
ZHLB120076ForderungBerufung; Beklagten; Beweis; Forderung; Klägers; Recht; Vorinstanz; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Verrechnung; Aktien; Forderung; Schaden; Kaufvertrag; Mietzins; Berufungskläger; Behauptung; Umbau; Verfahren; Büro; Lärms; Kaufpreis; ültig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 225Güterrechtliche Auseinandersetzung. Zuordnung einer teilweise unentgeltlich, teilweise entgeltlich erworbenen Liegenschaft. Verzinsung der güterrechtlichen Forderung (Art. 154 und 240 ZGB in der Fassung von 1907). 1. Soweit der Wert der in einer Erbteilung übernommenen Liegenschaft dem Nettoerbteil des Übernehmers entspricht, gehört sie zu seinem eingebrachten Gut (E. 3b). 2. Sind mehrere Gütermassen am Erwerb einer Liegenschaft beteiligt gewesen, so ist deren Wert gemäss altem Eherecht proportional auf diese Massen aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3c). 3. Erhält ein Ehegatte in einer Erbteilung gegen Übernahme bestehender Schulden eine Liegenschaft, so stellt sie nach altem Recht in diesem Umfang Errungenschaft dar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3d). 4. Wird eine Liegenschaft zu einem günstigen Preis überlassen, ohne dass eine Schenkungsabsicht nachgewiesen ist, liegt keine gemischte Schenkung vor (E. 3e). 5. Wie ist der Anteil des eingebrachten Gutes zu bestimmen, wenn der genaue Wert des Vermögensgegenstandes nicht festgestellt werden kann (E. 3b)? 6. Verzinsung der Vorschlagsforderung bzw. des Liquidationsanteils am Gesamtgut bei der altrechtlichen Gütergemeinschaft (E. 5). Liegenschaft; Recht; Vermögens; Errungenschaft; Ehegatte; Erbteil; Erwerb; Kantonsgericht; Ersatz; Urteil; Bundesgericht; Ehegatten; Betrag; Vermögenswert; Berufung; Übernahme; Schenkung; Güterstand; Schuld; Erbteilung; Schulden; Zeitpunkt; Teilung; Grundstück; Auseinandersetzung; Güterverbindung; Masse
111 II 295Haftung des Motorfahrzeughalters für den Verdienstausfall einer Dirne. 1. Art. 46 Abs. 1 OR. Eine Dirne, die durch einen Verkehrsunfall in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, hat unbekümmert um die Sittenwidrigkeit ihrer Tätigkeit Anspruch darauf, dass ihr der Verdienstausfall infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ersetzt wird (E. 2). 2. Art. 63 Abs. 2 OG. Feststellungen über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit; Tat- und Rechtsfragen (E. 3). 3. Ermässigung des Ersatzes gemäss Art. 62 Abs. 2 SVG; Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch zugunsten des Haftpflichtversicherers gilt (E. 4). Dirne; Recht; Schaden; Einkommen; Urteil; Ersatz; Dirnen; Unfall; Obergericht; Erwerb; Beruf; Sitten; Verdienst; Verdienstausfall; Bundesgericht; Konkubinat; Sittenwidrigkeit; Bezirksgericht; Sachverhalt; Schadens; Person; Berufung; Dirnenlohn; OFTINGER; Geschädigte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar Obligationenrecht I2007