OR Art. 214 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 214 OR from 2024

Art. 214 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 214 Buyer in default 1. Seller’s right of withdrawal

1 Where the property is to be delivered against advance payment of the price in full or in instalments and the buyer is in default on such payment, the seller is entitled to withdraw from the contract without further formality.

2 However, if he intends to exercise this right he must notify the buyer immediately.

3 Where the purchased object has passed into the buyer’s possession prior to payment, the seller may withdraw from the contract on the grounds that the buyer is in default and demand the return of the object only if he has expressly reserved the right to do so.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 214 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
ZHLB120076ForderungBerufung; Beklagten; Beweis; Forderung; Klägers; Recht; Vorinstanz; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Verrechnung; Aktien; Forderung; Schaden; Kaufvertrag; Mietzins; Berufungskläger; Behauptung; Umbau; Verfahren; Büro; Lärms; Kaufpreis; ültig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 225Güterrechtliche Auseinandersetzung. Zuordnung einer teilweise unentgeltlich, teilweise entgeltlich erworbenen Liegenschaft. Verzinsung der güterrechtlichen Forderung (Art. 154 und 240 ZGB in der Fassung von 1907). 1. Soweit der Wert der in einer Erbteilung übernommenen Liegenschaft dem Nettoerbteil des Übernehmers entspricht, gehört sie zu seinem eingebrachten Gut (E. 3b). 2. Sind mehrere Gütermassen am Erwerb einer Liegenschaft beteiligt gewesen, so ist deren Wert gemäss altem Eherecht proportional auf diese Massen aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3c). 3. Erhält ein Ehegatte in einer Erbteilung gegen Übernahme bestehender Schulden eine Liegenschaft, so stellt sie nach altem Recht in diesem Umfang Errungenschaft dar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3d). 4. Wird eine Liegenschaft zu einem günstigen Preis überlassen, ohne dass eine Schenkungsabsicht nachgewiesen ist, liegt keine gemischte Schenkung vor (E. 3e). 5. Wie ist der Anteil des eingebrachten Gutes zu bestimmen, wenn der genaue Wert des Vermögensgegenstandes nicht festgestellt werden kann (E. 3b)? 6. Verzinsung der Vorschlagsforderung bzw. des Liquidationsanteils am Gesamtgut bei der altrechtlichen Gütergemeinschaft (E. 5). Liegenschaft; Recht; Vermögens; Errungenschaft; Ehegatte; Erbteil; Erwerb; Kantonsgericht; Ersatz; Urteil; Bundesgericht; Ehegatten; Betrag; Vermögenswert; Berufung; Übernahme; Schenkung; Güterstand; Schuld; Erbteilung; Schulden; Zeitpunkt; Teilung; Grundstück; Auseinandersetzung; Güterverbindung; Masse
111 II 295Haftung des Motorfahrzeughalters für den Verdienstausfall einer Dirne. 1. Art. 46 Abs. 1 OR. Eine Dirne, die durch einen Verkehrsunfall in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, hat unbekümmert um die Sittenwidrigkeit ihrer Tätigkeit Anspruch darauf, dass ihr der Verdienstausfall infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ersetzt wird (E. 2). 2. Art. 63 Abs. 2 OG. Feststellungen über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit; Tat- und Rechtsfragen (E. 3). 3. Ermässigung des Ersatzes gemäss Art. 62 Abs. 2 SVG; Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch zugunsten des Haftpflichtversicherers gilt (E. 4). Dirne; Recht; Schaden; Einkommen; Urteil; Ersatz; Dirnen; Unfall; Obergericht; Erwerb; Beruf; Sitten; Verdienst; Verdienstausfall; Bundesgericht; Konkubinat; Sittenwidrigkeit; Bezirksgericht; Sachverhalt; Schadens; Person; Berufung; Dirnenlohn; OFTINGER; Geschädigte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar Obligationenrecht I2007