ZPO Art. 213 - Mediation statt Schlichtungsverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 213 ZPO vom 2024

Art. 213 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 213 Mediation Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 213 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU120009Abänderung Unterhaltsbeitrag / UnterhaltsvertragFriedensrichter; Verfügung; Friedensrichteramt; Klage; Eingabe; Verfahren; Gericht; Parteien; Bundesgericht; Herabsetzung; Beklagten; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Erwägungen; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Klopfer; Gerichtsschreiber; Häusermann; Unterhaltsvertrag; Friedensrichteramtes; Prozessführung; Frist; Beschwerdefrist; Klägers; Herabsetzungsklage; Bezirksgericht
VDHC/2018/382-été; Appel; édiation; éfenderesse; ésiliation; Appelante; ères; énéral; écution; énérale; Annexe; éance; Exécution; ègle; établi; Toits; érieur; énérales; érant; évue; écembre; Expert; ébut; échéance; Espèce
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.69Entscheid Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Quot; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Saugleistung; Staub; Staubsauger; Quot;M; Werbeaussage; Werbeaussagen; Quot;Mquot; Massnahme; Recht; Gesuchsbeilage; Quot;konstant; Saugleistungquot; Saugkraft; Modell; Airwatt; Replik; Modelle; Werbung; Replikbeilage; Wettbewerb; Gesuchsantwort; Gerät; üsse
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Peter, Haas, Schweizer, Oberhammer, Schweizerische Zivilprozessordnung2021