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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2024/548 | Ministère; ’au; ’elle; ’il; énal; était; énale; édure; égal; ’autorité; ’intervention; Instruction; ’alcool; ’instruction; état; ’Est; également; ’est; éré; ’avoir; établi; édé | |
VD | Entscheid/2020/709 | Ministère; énal; énale; éhicule; était; édure; -entrée; ’il; Ayant; Action; édé; Arrondissement; ’ils; édéral; Ordonnance; Auteur; éposé; ’Etat; éléments; étaient; égal; Infraction |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2023.10 | - | Beschwer; Recht; Beschwerde; Kanton; Kantons; Kantonspolizei; Hausdurchsuchung; Verfahren; Verfahren; Polizei; Verfahrens; Person; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Stellung; Kommentar; Stellungnahme; Appellationsgericht; Basel; Verfahrenshandlung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Basler; Vollmacht; Schweiz; Polizeieinsatz; ällig |