OR Art. 213 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 213 OR from 2025

Art. 213 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 213 Time when price falls due, interest

1 The price falls due as soon as the property passes into the buyer’s possession, unless some other juncture is agreed.

2 Regardless of the provision governing default on expiry of a specified time limit, interest accrues on the sale price even if no reminder is issued where such practice is customary or the buyer may derive fruits or other benefits from the purchased object.


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Art. 213 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230124ForderungBetreibung; Beklagten; Klage; Zahlung; Gericht; Verzug; Handel; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsvorschlag; Parteien; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; Schuld; Urteil; Volketswil; Baumaterialien; Verfügung; Frist; Vorbringen; Rechnung; Kaufpreis; Verzugszins; Betreibungsamtes; Frist; Klageantwort; Beseitigung; Käufer
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 535Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). Aktie; Aktien; Beklagten; Kaufpreis; Recht; Obergericht; Gutachten; Schiedsgutachten; Urteil; Kommentar; Schuld; Fälligkeit; Mahnung; Schenkungsvertrag; Ziffer; Parteien; Verzug; Zeitpunkt; Vertrag; Kaufvertrag; Schuldner; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Schiedsgutachtens; Namenaktien; Gläubiger; Leistung; Regel
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Gesellschafter; Auflösung; Kollektivgesellschaft; Abfindungsanspruch; Recht; Urteil; Auflösungsgr; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Vorinstanz; Auflösungsgrundes; Appellationshof; Vaters; HARTMANN; Anspruch; Abfindungssumme; Eintritt; Klage; Zeitpunkt; Geschäft; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephanie Hrubesch-Millauer, Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Stephanie Hrubesch-Millauer, Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016