DO Art. 213 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 213 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 213 Scadenza e tschainsida dal pretsch da cumpra

1 Sch’i n’è betg definì in auter termin, sto il pretsch da cumpra vegnir paj il mument che l’object da cumpra mida en il possess dal cumprader.

2 Abstrah da la prescripziun davart il retard pervia da la scadenza d’in tschert termin fix , vegn il pretsch da cumpra tschainsì senza admoniziun, sche quai è usit uschia u sch’il cumprader po retrair fritgs u auters retgavs da l’object da cumpra.


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Art. 213 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230124ForderungBetreibung; Beklagten; Klage; Zahlung; Gericht; Verzug; Handel; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsvorschlag; Parteien; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; Schuld; Urteil; Volketswil; Baumaterialien; Verfügung; Frist; Vorbringen; Rechnung; Kaufpreis; Verzugszins; Betreibungsamtes; Frist; Klageantwort; Beseitigung; Käufer
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 535Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). Aktie; Aktien; Beklagten; Kaufpreis; Recht; Obergericht; Gutachten; Schiedsgutachten; Urteil; Kommentar; Schuld; Fälligkeit; Mahnung; Schenkungsvertrag; Ziffer; Parteien; Verzug; Zeitpunkt; Vertrag; Kaufvertrag; Schuldner; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Schiedsgutachtens; Namenaktien; Gläubiger; Leistung; Regel
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Gesellschafter; Auflösung; Kollektivgesellschaft; Abfindungsanspruch; Recht; Urteil; Auflösungsgr; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Vorinstanz; Auflösungsgrundes; Appellationshof; Vaters; HARTMANN; Anspruch; Abfindungssumme; Eintritt; Klage; Zeitpunkt; Geschäft; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephanie Hrubesch-Millauer, Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Stephanie Hrubesch-Millauer, Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016