Art. 213 Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230124 | Forderung | Betreibung; Klagten; Beklagten; Klage; Zahlung; Gericht; Partei; Verzug; Recht; Handel; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsvorschlag; Parteien; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; Schuld; Bezahlen; Urteil; Bezahlen; Volketswil; Baumaterialien; Verfügung; Vorbringen; Rechnung; Kaufpreis; Verzugszins; Zuzüglich; Betreibungsamtes; Frist |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Trags; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 535 | Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). | Aktie; Aktien; Beklagten; Kaufpreis; Recht; Obergericht; Gutachten; Schiedsgutachten; Partei; Urteil; Kommentar; Schuld; Fälligkeit; Schenkungsvertrag; Ziffer; Parteien; Gerichtlich; Mahnung; Verzug; Zeitpunkt; Vertrag; Kaufvertrag; Schuldner; Höhe; Kaufpreises; Aufl; Berufung; Schiedsgutachtens; Namenaktien; Kommentar |
100 II 376 | Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). | Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Gesellschafter; Auflösung; Kollektivgesellschaft; &; Abfindungsanspruch; Recht; Urteil; Auflösungsgr; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Vorinstanz; Verzinsen; Auflösungsgrundes; Verstorbene; Moser; Appellationshof; Vaters; HARTMANN; Fortgesetzt; Solidarisch; Verstorbenen; Anspruch |