Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 212 ZPO vom 2024

Art. 212 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 212 Entscheid

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

2 Das Verfahren ist mündlich.

3 Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 212 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230045ForderungRecht; Vorinstanz; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Klage; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Vergleich; Revision; Verfügung; Forderung; Friedensrichter; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverhandlung; Entscheids; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Beilage; Schlichtungsbehörde; Einigung; Klageanerkennung; Klagerückzug; Praxis; Beurteilung; Bezirksgericht
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130018Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Friedensrichter; Gewährung; Verfahren; Inserat; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Akten; Beurteilung; Entscheid; Urteil; Parteien; Gericht; Gesuche; Einkommen; Vorwahl; Druck; Vergleich; Rechtsverbeiständung; üglich
ZHVO120077Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Pacht; Entscheid; Pachtsachen; Schlichtungsbehörde; Kanton; Rechtsbeistand; Obergerichts; Paritätische; Paritätischen; Bezirkes; Obergerichtspräsident; Genossenschaft; Gesuchstellers; Forderung; Gewährung; Rechtsbeistandes; Klage; Gericht; Anspruch; Kantons; Forderungsklage; Bestellung; Beurteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 440 (4D_76/2020)
Regeste
Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
édure; Autorité; écision; être; ésent; Schweizerische; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; ésente; Message; écité; Entscheid; Verfahren; égué; érante; égation; ègles; Schlichtungsverfahren; Kommentar; -projet; égations; éter; éposé; Président; été; étermination; SCHRANK; Zivilprozessrecht; écisionnelle; écution
142 III 638 (4A_105/2016)Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Schweizerische; Klage; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Sinne; Kommentar; Schlichtungsversuch; Streitwert; Friedensrichterin; Klagebewilligung; RICKLI; Erwägung; Erledigung; Entscheidkompetenz; Gebrauch; Erwägungen; Streitigkeiten; Franken

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur ZPO2016
Peter, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012