CCS Art. 212 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 212 CCS dal 2025

Art. 212 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 212 Valore di reddito a. In genere

1 L’azienda agricola che un coniuge continua ad amministrare personalmente in qualità di proprietario o di cui il coniuge superstite o un discendente pretende legittimamente l’attribuzione per intero è stimata, per calcolare la quota di plusvalore e il credito di partecipazione, secondo il valore di reddito.

2 Il coniuge proprietario dell’azienda agricola o i suoi eredi possono opporre all’altro coniuge, a titolo di quota di plusvalore o di credito di partecipazione, soltanto l’importo che avrebbero ricevuto in caso di imputazione dell’azienda secondo il valore venale.

3 Le disposizioni successorie sulla stima e sulla partecipazione dei coeredi all’utile si applicano per analogia.


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Art. 212 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
VDHC/2018/110été; époux; Appel; éfendeur; était; -value; éfendeurs; ’il; Exploitation; épouse; ’au; ’appel; éance; érieur; Entretien; ésident; épens; Investissement; égime; étaire; édé; énéral; éré
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung
135 III 241 (5A_605/2008)Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5). Gewerbe; Zeitpunkt; Beschwerdegegner; Auflösung; Güterstandes; Auseinandersetzung; Ersatzanschaffung; Urteil; Veräusserung; Ehemann; Scheidung; Obergericht; Bewertung; Ertragswert; Ersatzforderung; Ehegatte; Ehefrau; Ersatzforderungen; Eigengut; Vermögensgegenstände; Verkehrswert; Ertragswertprinzip; Ehegatten; Hinweis; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Erwerb; Liegenschaft; Vermögensgegenstand

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AutorKommentarJahr
-Berner 1992