ZGB Art. 211 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 211 ZGB vom 2025

Art. 211 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 211 Wertbestimmung 1. Verkehrswert

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.


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Art. 211 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220025EhescheidungGutachter; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Liegenschaft; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Verfahren; -Strasse; Unterhalt; Ergänzungs; Aktien; Grundstück; Ausgleich; Recht; Steuern; Grundbuch
ZHLC220012EhescheidungParteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Ausland; Entscheid; Schweiz; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag; Unterhalt; Gericht; Auseinandersetzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung
BSZB.2018.24 (AG.2018.725)Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)Berufung; Berufungs; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Parteien; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Recht; Gericht; Parteientschädigung; Privatgutachten; Entscheid; Bewertung; Verhandlung; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Berufungsbeklagten; Verfahren; Beweis; Sachverständigen; Scheidung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 50Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b). Gewinn; Bewertung; Gewinnbeteiligungs; Obergericht; Gewinnbeteiligungsrecht; Auseinandersetzung; Landwirtschaftsbetrieb; Verkehrswert; Beklagten; Rückübertragungsanspruch; Landwirtschaftsbetriebe; Urteil; Landwirtschaftsbetriebes; Betrieb; Vorkaufs; Vereinbarung; Ertragswert; Vorkaufsrecht; Miterben; Erben; Belastung; Belastungen; Gewerbe
85 I 17Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Sparvertrag; ässig; Bestimmungen; Bundesrecht; Kaufpreises; Teilzahlungen; Vorschriften; Verkäufer; Leistung; öffentlich-rechtlich; Bundeszivilrechts; ässige; Regierungsrat; ürfen; Kantone; änken; öffentlich-rechtliche; Preis; Zahlung; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch2006
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998