Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
1 Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
2 Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AK.2015.275 | Entscheid Art. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275). | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsfahndung; Person; Entpixelung; Beschwerdeführers; Fahndung; Verfügung; Delikt; Internet; Fahndungsaufruf; Delikte; Interesse; Rechtsmittel; Peter; Rüegger; " Vorinstanz; Personen; Erheblich; Polizei; Anonym; Ulrich; Weder; Erhebliche; Verfahren; Anonymen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2019.261 (AG.2020.692) | Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 I 19 | Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). | Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Gehör; Geschwindigkeit; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Verurteilung; Angeklagte; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beantragt; Rechnen; Sachverhalt; Vorgeworfen; Obergericht; Stellung; Rechtsprechung; Werden; Können; Kantonsgerichtspräsident; Schuldig; Anklagegrundsatz; Gericht |