Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 21 ZPO vom 2024

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Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB (1) ), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

(1) SR 210

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug-inc/2019/4édure; CPC-VD; éforme; érante; égués; épens; élai; érêt; évrier; écriture; ’elle; écritures; ’avis; ésente; échange; écembre; épôt; Audience; Cloux; ’assistance; érêts; ’écritures; ’allégué; ’octroi; édures; ôture; Introduction
VDJug/2015/277-été; étente; étenteur; ériaux; éfenderesse; échets; Immeuble; élimination; éfaut; étaire; égis; égale; Excavation; îtrise; évrier; également; épollution; Expert; égislateur; érieur; écharge; Acheteur; éral; Chaulmontet; Renens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 440 (4D_76/2020)
Regeste
Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
édure; Autorité; écision; être; ésent; Schweizerische; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; ésente; Message; écité; Entscheid; Verfahren; égué; érante; égation; ègles; Schlichtungsverfahren; Kommentar; -projet; égations; éter; éposé; Président; été; étermination; SCHRANK; Zivilprozessrecht; écisionnelle; écution
144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Fristenstillstandes; Klage; Recht; Urteilsvorschlags; Ausschluss; Verfahren; Bundesgericht; Klagebewilligung; Lehre; Kommentar; Wesentlichen; Schlichtungsbehörde; Stillstand; Kantons; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Obergericht; Friedensrichteramt; Erwägungen