SG | AVI 2010/115 | Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG. Art. 40 AVIV. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Versicherter Verdienst. Lohnfluss. Wiedererwägung. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Dieser muss genügend nachgewiesen sein. Vorliegend gibt es nur Angaben des Schwiegervaters (Arbeitgeber), weshalb nicht allein darauf abgestellt werden kann. Angaben Dritter zum effektiven Lohnfluss liegen nicht vor, weshalb kein versicherter Verdienst ermittelt werden kann bzw. kein versicherter Verdienst vorliegt. Voraussetzungen für die Wiedererwägung erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2012, AVI 2010/115).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 25. April 2012in | Arbeit; Lohnfluss; Recht; Arbeitgeberin; Einkommen; Verdienst; Verfügung; Zahlung; Beweis; Entscheid; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnis; Versicherungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Lohnabrechnungen; Verfügungen; Arbeitgeberbescheinigung; Gallen; Taggelder; Barzahlung; Verwaltung; Rechtsvertreter; Unfall |