VVG Art. 21 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 21 VVG vom 2024

Art. 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 21 eingetretenem Verzuge (1)

1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

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Art. 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180107RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Spesen; Vorinstanz; Prämie; Prämien; Betreibung; Entscheid; Zahlung; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Parteien; Versicherungsbedingungen; Verfahren; Zusatzversicherung; Sinne; Bezug; Parteientschädigung; Frist; Akten; Verhalten; Forderung; Teilbeträge; Schuldners
ZHUE160170Nichtanhandnahme Staatsanwaltschaft; Versicherung; Prämie; Nichtanhandnahme; Recht; See/Oberland; Streitigkeit; Recht; Frist; Meyer; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Nötigung; Untersuchung; Polizei; Antrag; Vertrag; Leistungspflicht; Versicherer; Verfahren; Rechtsmittel; Empfang; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2020.5 (SVG.2021.13)BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C_150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C_150_2021 vom 5.7.2021) ähig; Prämie; Klagbeilage; Prämien; Leistung; Versicherung; Klagantwort; Erwerbsunfähigkeit; Klagantwortbeilage; Beklagten; Gutachten; Frist; Klage; Zahlung; Anspruch; Vorsorge; Leistungen; Frist; Urteil; Hinweis; Bundesgericht; Verjährung; Verzug; Rente; Versicherungsvertrag; Vertrag; Sozialversicherungsgericht; Versicherer; Prämienbefreiung; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 2 (4A_416/2011)Art. 7 ZPO; Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen dessen Entscheide nach Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht (E. 1).
Regeste b
Art. 20 Abs. 1-3, Art. 21 Abs. 1 und 2 VVG; Anforderungen an eine Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG. Die Folgen des Zahlungsverzugs nach Art. 20 f. VVG (insbesondere gemäss Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 VVG) müssen der versicherten Person in der Mahnung explizit, klar und umfassend angedroht werden (E. 4).
Prämie; Recht; Vertrag; Versicherer; Instanz; Mahnung; Hinweis; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Zahlung; Krankenversicherung; Sinne; Zusatzversicherung; Vertrags; Rücktritts; Prämien; Streitigkeiten; Zusatzversicherungen; Sozialversicherungsgericht; Leistungspflicht; Bundesgesetz; Bundesgerichts; Frist; Versicherers; Versicherungsnehmer; Zivilsachen; Kantons
128 III 186Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG. Das in Art. 20 Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner auffordert, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muss alle Säumnisfolgen nennen, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2). Assureur; Assurance; été; élai; équence; édéral; ébiteur; équences; éfaut; Expiration; Avertissement; épartir; ésiliation; Tribunal; être; éré; Obligation; Arrêt; Assurances; Versicherer; écrit; édérale; érée; Bundesgesetz; Versicherungsvertrag; KOENIG; érêts; Assuré; Extrait; éforme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-8057/2007Wirtschaftliche LandesversorgungRecht; Genehmigung; Bundes; Verfügung; Pflicht; Pflichtlager; Verwaltung; Bundesverwaltung; Genehmigungen; Verfügungen; Mitglied; Statuten; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Aufsicht; Sinne; Mitglieder; Reglement; Durchführungsbestimmungen; Widerruf; Rechte; Import; Pflichtlagerhaltung; Pflichten; Bundesgericht; Bundesamt; Aufgaben; Vorratshaltungsverordnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz2001