Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 21 UVG vom 2024

Art. 21 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:

  • a. an einer Berufskrankheit leidet;
  • b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
  • c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
  • d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
  • 2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. … (1)

    3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

    (1) Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 21 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2024/191Accident; éré; Expert; évision; Expertise; érant; él ésité; éral; érante; éléments; Obésité; Assurée; ’il; état; érébral; écis; LPA-VD; édical; Dresse; ères; éphalées; ésultats; éger; érébrale
    VD2024/23’accident; Assuré; ’assuré; ’assurée; égrité; ’intégrité; ’est; édical; ’atteinte; était; ’invalidité; écision; ’elle; équat; Bull; ’assurance; ’il; écialiste; équate; érence; ’ai; ’au; ères; érieur; ’en
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.226-Ordner; Arbeit; Taggeld; Verfügung; Einsprache; Arbeitsfähigkeit; Unfall; Stunden; Akten; Stellungnahme; Ärzte; Rente; Leistung; Beschwerden; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Beurteilung; Einspracheentscheid; Leistungen; Taggeldanspruch; Taggelder; Bericht; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Urteil; Totalprothese
    SOVSBES.2024.1-Integrität; Integritätsentschädigung; Versicherungsgericht; Unfall; Bundesgericht; Schulter; Experte; Parteien; Urteil; Apos; Obergutachten; Entschädigung; Bundesgerichts; Tabelle; Unfallversicherung; Integritätsschaden; Integritätseinbusse; Gericht; Experten; Invaliditätsgrad; Parteientschädigung; Verfahren; Anspruch; Schäden; VSBES; Supraspinatussehne; Einsprache; Massgabe; Ereignis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 28 (8C_81/2021)
    Regeste
    Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
    Hilflosenentschädigung; Hilfe; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Recht; Person; Anspruch; Urteil; Hinweis; Unfall; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Leistungen; Hauspflege; Verhältnis; Behandlungs; Sinne; Bemessung; Abklärung
    147 V 161 (8C_268/2020)
    Regeste
    Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).
    Unfall; Rente; Person; Renten; Gesundheit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Urteil; Revision; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Sinne; Revisionsgr; Unfallereignis; Ersatzkasse; Ursache; Anspruch; Erreichen; Gesundheitsschaden; Gesundheitszustand; Hinweis; Erkrankung; Rentenalter; Kausalität

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-6216/2009Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernUnfall; Gutachten; Versicherer; Bundes; Verfügung; Recht; Unfälle; Heilung; Verfahren; Leistungen; Unfalles; MEDAS; Rente; Vorinstanz; Heilungsdauer; Gericht; MEDAS-Gutachten; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Parteien; Leistungspflicht; Zeitpunkt; Bezug; Behandlung; ähig