Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 21

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 21 HRegV vom 2024

Art. 21 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 21 Unterschriften

1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:

  • a. Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt.
  • b. Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein:
  • 1. auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt;
  • 2. elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder
  • 3. elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt. (1)
  • 2 Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift. (2)

    3 Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES (3) . (4)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
    (3) SR 943.03
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 II 186Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3). Aktie; Aktien; Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Aktionär; Statuten; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Aktienbuch; Register; Bundesgericht; Aktiengesellschaft; Recht; Statutenänderung; Statutenänderungen; Registerführer; Aktionärs; Vorschrift; Handelsregisteramt; Kantons; Praxis; Meinung; Urteil; Aktienregister; Absatz
    114 II 68Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung. Handelsregister; Anmeldung; Verwaltung; Registerführer; Eintragung; HRegV; Unterschrift; Verwaltungsrat; Protokoll; Handelsregisteramt; Universalversammlung; Generalversammlung; Beschluss; Anmeldungen; Eintragungen; Recht; Handelsregisterführer; Aktien; Urteil; Prüfung; Abberufung; Zivilrichter; Unterschriften; Aktiengesellschaft; Handelsregisterführers; Versammlung; Entscheid

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtGenossenschaft; Quot;; Recht; Partizipations; Partizipationsschein; Statuten; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Interesse; Statutenänderung; Gesetzgeber; Feststellung; Aktie; Statutenentwurf; Genussscheine
    B-2702/2011Handelsregister- und FirmenrechtBundes; Vorinstanz; Fusion; Recht; Quot;; Verfügung; Schweiz; Bahnreform; Transportpolizei; Handelsregister; Fusionsgesetz; Eintragung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Parteien; Sinne; Absorptionsfusion; Kapitalgesellschaft; Institut; Aktiengesellschaft; Regelung; Gesetzgeber; Bestimmungen; Auslegung; Kantons; Bundesgericht; Gesetzes; Botschaft