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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 21 LIFD de 2024

Art. 21 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 21 Rendement de la fortune immobilière

1 Est imposable le rendement de la fortune immobilière, en particulier:

  • a. tous les revenus provenant de la location, de l’affermage, de l’usufruit ou d’autres droits de jouissance;
  • b. la valeur locative des immeubles ou de parties d’immeubles dont le contribuable se réserve l’usage en raison de son droit de propriété ou d’un droit de jouissance obtenu titre gratuit;
  • c. les revenus provenant de droits de superficie;
  • d. les revenus provenant de l’exploitation de gravières, des sablières ou d’autres ressources du sol.
  • 2 La valeur locative est déterminée compte tenu des conditions locales et de l’utilisation effective du logement au domicile du contribuable.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 21 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2014.26Staats- und Bundessteuer 2010Unternutzung; Rekurrentin; Unternutzungsabzug; Zimmer; Wohnung; Eigenmietwert; Urteil; Mietwert; Wohnwert; Eigenmietwerte; Verhältnis; Person; Steuerperiode; Staatssteuer; Liegenschaft; Regel; Personen; Gewährung; Töchter; Bruder; Schwelle; SGSTA; Schätzung; Regierungsrat; Bundessteuer; Eigenmietwertes
    SOSGSTA.2013.20Staats- und Bundessteuer 2010Liegenschaft; Betrieb; Methode; Privatvermögen; Gesamtertrag; Betriebseinkommen; Angestellten; Urteil; Geschäftsvermögen; Liegenschaftsertrag; Angestelltenwohnung; Rekurrenten; Wohnung; Berechnung; Erträge; Verhältnis; Pachtzins; Eigenmietwert; Bundesgericht; Gegebenheiten; Wohnungen; Betriebsleiter; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2009.00033Abzug von LiegenschaftsunterhaltskostenEigenmietwert; Liegenschaft; Abzug; Steueramt; Marktmietwert; Verwaltungsgericht; Ermessen; Weisung; Bundessteuer; Schwimmbad; Eigenmietwerts; Felix; Richner; Schätzung; Marktmietwerts; Aufwendungen; Ermessens; Unterhalt; Formelwert; Bundesgesetz; Kammer; Martin; Zweifel; Sanierung; Höhe; Steuerrekurskommission
    SOSGSTA.2022.29-Liegenschaft; Rekurrent; Apos; Eigenmietwert; Unterhalt; Recht; Abzug; Steuergericht; Unterhaltskosten; Rekurs; Renovation; Eigenmietwerts; Rechnung; Rechtsmittel; Staat; Einsprache; Fotos; Rekurrenten; Entsorgung; Räumung; Liegenschaften; Bauabfälle; Grundstück; Staats; Bundessteuer; Bauabfällen; Olten-Gösgen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 II 326 (2C_1035/2013)Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. b sowie Art. 12 StHG, Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 123-140 StG/TI. Besteuerung der Gegenleistung, welche infolge der Einräumung eines entgeltlichen Baurechts erbracht worden ist; Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und Kapitalgewinn bei der Veräusserung von Privatvermögen; Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung. Die wiederkehrende Entschädigung aus der Einräumung eines Baurechts von beschränkter Dauer, welches als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen ist, stellt einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar und unterliegt der (gewöhnlichen) Einkommenssteuer. Dagegen stellt sie keinen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen dar, welcher der (kantonalen) Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Um zwischen Ertrag und Kapitalgewinn zu unterscheiden, wird das Kriterium des Substanzverzehrs herangezogen. Zusammenfassung der Doktrin zur Besteuerung im Zusammenhang mit Baurechten (E. 6 und 7). Gemäss dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung müssen die kantonalen Bestimmungen, welche dieselbe Tragweite und denselben Inhalt haben wie das Bundesrecht, einschliesslich des harmonisierten Rechts, auf die gleiche Weise ausgelegt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Bundesgesetzgebung kommen somit auch im kantonalen Recht zur Anwendung (E. 2.1 und 4). Imposta; Alienazione; Corte; Indennità; Camera; Imposizione; Armonizzazione; Opinione; Essere; RICHNER; KAUFMANN; Tribunale; Cantoni; LOCHER; RICHNER/FREI/KAUFMANN; MEUTER; Kapitalgewinn; Grundsatz; Recht; Altro; STEINAUER; Kommentar; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER; RIVIER; KLÖTI-WEBER; Cantone; Ticino; Besteuerung; Einräumung
    139 II 363 (2C_1151/2012)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 730 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 OR; Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäfts, das den entgeltlichen Verzicht auf eine ins Grundbuch eingetragene Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels zum Gegenstand hat. Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausnahmen davon sind eng auszulegen. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt einerseits die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens, anderseits eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung. Keinen Reinvermögenszugang bewirken der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung bleiben (Art. 16 Abs. 1 DBG e contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, sind demgegenüber grundsätzlich steuerbar (E. 2). Der dingliche Rechtsbestand wird gleichermassen eingeschränkt durch die Einräumung einer belastenden und den Verzicht auf eine begünstigende Dienstbarkeit. Fälle, in welchen die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels entgegen der Regel steuerfrei bleibt. Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 3). Grundstück; Recht; Urteil; Rückzug; Veräusserung; Bundessteuer; Kapitalgewinn; Grundstücke; Bauverbot; Einsprache; Reinvermögenszugang; Privatvermögen; Einkommen; Steuerrecht; Bauverbots; Einkommens; Verwaltung; Verzicht; Vermögensabgang; Grundstücks; Grundstücken; Löschung; Entscheid; Sinne; Urteile; REICH; Bundesgesetz; Kommentar; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5044/2011Direkte BundessteuerKanton; Steuer; Tessin; Arbeit; Kantons; Steuerverwaltung; Wohnung; Person; Zimmer; Arbeitsort; Veranlagung; Urteil; Wohnsitz; Bundesgericht; Woche; Bundessteuer; Recht; Veranlagungsort; Beziehung; Zimmer-Wohnung; Mutter; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verfügung; ½-Zimmer-Wohnung; Wochenende; Beziehungen; Aufenthalt; Lebens; Familie

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei, Rohner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021
    Richner Hand zum DBG2009